Benutzungs- und Kostenordnung

Präambel

Nach den Vorgaben des Stifters Richard Clauß ist Stiftungszweck die Errichtung/der Erwerb/der Bau und der Betrieb eines Bürgerhauses in RSKN (Rüdern – Sulzgries – Krummenacker – Neckarhalde) zur Nutzung durch gemeinnützige Vereine und gemeinnützige soziale/mildtätige und kulturelle Organisationen und Einrichtungen.
Das Bürgerhaus in RSKN ist somit ein Ort, an dem Kommunikation und Begegnung, die Pflege des Vereinslebens, sowie ein Austausch von Generationen und Kulturen stattfindet. Hier können Vereine, Initiative und Gruppen ihre Aktivitäten, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger aus RSKN, durchführen.
Das Bürgerhaus dient der Unterstützung und Förderung von bürgerschaftlich engagierten Gruppen. Es lebt vom Engagement der Menschen, die es besuchen.
Dieser gemeinsamen Zielsetzung verpflichten sich alle Vereine, Initiativen und Gruppen, die es nutzen.

§ 1 Zweckbestimmung
Das Bürgerhaus steht den Einwohnern, Verbänden, Vereinen, Gruppen und Initiativen etc. zur Verfügung. Dies gilt vorrangig für Bürgerinnen und Bürger aus RSKN, aber auch Organisationen und Personengruppen aus anderen Stadtteilen.
Das Bürgerhaus soll
– Kontakt und Austausch ermöglichen,
– für generationsübergreifende und interkulturelle Begegnungen Platz bieten,
– für die Bildung und Arbeit von Selbsthilfegruppen zur Verfügung stehen,
– der Entwicklung und Förderung von bürgerschaftlichem Engagement dienen,
– bürgernahe Dienstleistungen anbieten,
– Kristallisationspunkt und Anlaufstelle für neue Angebote und Aktivitäten im Stadtteil sein.
Vorrangige Nutzung haben die örtlichen Vereine und Organisationen, die sich dem bürgerschaftlichen Engagement verpflichtet fühlen. Es können aber auch andere Vereine, Initiativen, Selbsthilfegruppen, Institutionen und Privatnutzer die Räume zu den nicht belegten Zeiten anmieten.
Es gibt keine Sitzungs-, Übungs- und Veranstaltungsräume, die ausschließlich einer bestimmten Gruppierung zur Verfügung steht.

§ 2 Räume

Zu vermieten sind:

– Räume in der Hofebene
– die Veranstaltungsräume im Dachgeschoss

§ 3 Nutzungsvertrag

Das Nutzungsverhältnis zwischen der Stiftung Bürgerhaus in RSKN (künftig auch Stiftung genannt) und den Nutzern/Mietern wird durch einen Raumnutzungsvertrag geregelt. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind darin festgelegt.
Die Überlassung der Räume wird durch den Vertreter der Stiftung entschieden.
Die Ablehnung von Anmietgesuchen unterliegt keinem Rechtsmittel.
In Ausnahmefällen kann von der Benutzungs- und Kostenordnung vom Geschäfts­führer der Stiftung abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies recht­fertigen.

§ 4 Nutzergruppen

Je nach Nutzergruppen werden die folgenden Tarife angewandt:

Tarif A

Unentgeltliche Nutzung für bürgerschaftlich engagierte Gruppen.

Alle müssen zahlen, z.B. auch der Bürgerausschuss
Änderung ist möglich. Härtefallregelungen sind denkbar.
Geschäftsführer kann im Einzelfall auch kostenlose Nutzung gestatten.

Tarif B

Bei gemeinnützigen, kulturellen, sportlichen oder politischen Veranstaltungen, bei Bildungsveranstaltungen, Schulungs- und Übungsabende u.ä.
– Selbsthilfegruppen,
– Mutter–Kind–Gruppen,
– Bildungseinrichtungen,
– Jugendhilfe–Einrichtungen,
– Heimat– und Brauchtumsvereine,
– Gesangs- und Instrumentalvereine,
– Sportverbände, Sportvereine, Sportgruppen,
– Kirchen oder religiöse Vereinigungen im Sinne des §§ 54 I AO,
– Gewerkschaften, Berufsorganisationen, zugelassene Parteien,
– städtische Ämter und Einrichtungen,
– sonstige gemeinnützige und förderungswürdige Organisationen.

Tarif C

Gewerbliche Nutzung (z.B. Anmietung durch Firmen für Sitzungen oder Tagungen; eintritts- und kostenpflichtige Veranstaltungen)
Private Nutzung (z.B. für Feste und Feierlichkeiten)

§ 5 Raumnutzungs–Entgelte
siehe besondere Seite Raumnutzungsentgelte

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Tritt der Veranstalter innerhalb der letzten 10 (zehn) Tage vor dem vereinbarten Termin von der Nutzung zurück und ist eine anderweitige Vermietung der Räume nicht möglich, werden 50% der vereinbarten Nutzungsentschädigung fällig.
Für nicht in Anspruch genommene Räume durch Dauernutzer kann keine Minderung des vereinbarten Nutzungsentgeltes für Dauernutzer verlangt werden. Änderungen werden im Miet- / Nutzungsvertrag einzelvertraglich geregelt.
Die Benutzung der Teeküche und Nebenkosten für die Nutzer in Räumen der Hofebene (Heizung, Strom, Wasser) sind in den Entgeltsätzen jeweils enthalten.
Benütztes Besteck, Geschirr und benützte Gläser sind zu spülen, abzutrocknen und aufzuräumen.
Die genutzten Räume sind besenrein zu verlassen. Erfolgt die Übergabe nicht ordnungsgemäß, wird die Reinigung auf Kosten des Nutzers durch die Stiftung veranlasst. Erfolgt die Reinigung durch hauseigene Kräfte, sind mindestens 50,00€ an Reinigungsgebühren zu zahlen.
Mitgebrachte, nicht verbrauchte Getränke und Leergut sind/ist nach Ende der Nutzungszeit wieder mitzunehmen oder in mitvermieteten Lagerräumen aufzubewahren.
Für die Räume im Dachgeschoss gilt:
– Küchennutzung und Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser) sind in den Entgeltsätzen der Nutzer der Räume im Dachgeschoss enthalten.
– Benütztes Besteck, Geschirr und benützte Gläser sind zu spülen, abzutrocknen und auf bereit stehende Servierwagen (Besteck, Geschirr und Gläser) abzustellen.
Aus dem Gläserbord entnommene Gläser sind dort wieder einzuräumen.
– Nach der Veranstaltung sind die Räume zu reinigen und in dem Zustand an den Vermieter zurückzugeben, wie sie übernommen worden sind. Der Müll ist eigenständig zu entsorgen, d.h. mitzunehmen.
Erfolgt die Übergabe nicht ordnungsgemäß, wird die Reinigung auf Kosten des Nutzers durch die Stiftung veranlasst. Erfolgt die Reinigung durch hauseigene Kräfte, sind mindestens 100,00 € an Reinigungsgebühren zu zahlen.
Schlüsselrückgabe
Schlüssel für die angemieteten Räume und für die elektrischen Schiebetore im Hofbereich sind spätestens zur vereinbarten Rückgabezeit dem Vermieter bzw. einer mit der Bereitstellung der Räume beauftragten Person zurück zu geben.
Wird der Parkplatz im Hofbereich benutzt, sind nach Ende der Veranstaltung beide Schiebetore (elektrische Antriebe) zu schließen.
Leistungen der Stiftung, die in dieser Benutzungs- und Kostenordnung nicht vorgesehen sind, werden gesondert berechnet (z.B. Stimmen des Klaviers bei angeforderter Nutzung, Nutzung sonstiger technischer Einrichtungen wie z.B. Nutzung von Bild- und Tonübertragungsgeräte, Kopierer)